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Lebenshilfe24

Ausländische Pflegekräfte legal für die Betreuung in Ihrem Zuhause

Mit der Lebenshilfe24 GmbH nehmen Sie die einfache und komfortable Möglichkeit in Anspruch, eine osteuropäische Betreuungskraft legal im Rahmen der Entsendung, gemäß EU-Dienstleistungsfreiheit, für die Pflege legal bei Ihnen oder Ihren Angehörigen einzusetzen. Seit dem 1. Mai 2004 ist es im Rahmen der EU-Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit osteuropäischen Firmen gestattet, Haushalts- und Pflegehilfen u. a. nach Deutschland legal zu entsenden.

In über 200.000 Haushalten in Deutschland werden hilfsbedürftige Menschen, überwiegend Senioren, von osteuropäischen Betreuungspersonen versorgt. Diese mittlerweile unverzichtbare Betreuung in häuslicher Gemeinschaft schließt eine eklatante Versorgungslücke im Gesundheits- und Sozialwesen in Deutschland.

Grundsätzlich existieren unterschiedliche Modelle für eine legale beschäftigung von osteuropäischen Betreuungskräften. Rechtsgrundlage ist in der Regel die Entsendung von Betreuungspersonen durch einen ausländischen Betreuungsdienstleister nach geltendem EU-Recht. Bei entsandten Betreuungspersonen kann es sich um Arbeitnehmer, Mitarbeiter im Auftragsverhältnis oder Subunternehmer handeln. Praktisch werden jedoch überwiegend Mitarbeiter im Auftragsverhältnis entsandt.

Zur Schaffung von Transparenz für Verbraucher hat deutschlands größter Verband in diesem Bereich, der Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V., einen Überblick über die rechtlichen Modelle der Betreuung und des legalen Einsatzes von ausländischen Betreuungskräften in häuslicher Gemeinschaft verfasst. Aus Sicht des VHBP existieren unterschiedliche Modelle, die grundsätzlich rechtskonform und für den Verbraucher anwendbar sind und die Pflege legal möglich machen.

1. Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Betreuungsdienstleister
2. Entsendung von Mitarbeitern im Auftragsverhältnis ausländischer Betreuungsdienstleister
3. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbesitz in Deutschland
4. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbe im EU-Ausland
5. Anstellung von Arbeitnehmern durch Verbraucher

Die Lebenshilfe 24 GmbH ist Experte bei der Vermittlung von osteuropäischen Betreuungskräften basierend auf der Entsendung und den hiermit verbundenen Modellen. Unsere Kenntnisse sind umfangreich, so können wir Sie detailliert über alle Modelle sowie deren Vor- und Nachteile beraten.

Inhaltsverzeichnis

1. Zur Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Betreuungsdienstleister
2. Zur Entsendung von Mitarbeitern im Auftragsverhältnis ausländischer Betreuungsdienstleister
3. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbesitz in Deutschland
4. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbesitz im EU-Ausland
5. Anstellung von Arbeitnehmern durch Verbraucher

1. Zur Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Betreuungsdienstleister

Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ermöglicht, dass Betreuungsdienstleister aus EU-Ländern regulär ihre Arbeitnehmer vorübergehend völlig legal nach Deutschland entsenden, um hier Dienstleistungen zu erbringen. Der Verbraucher schließt einen Dienstleistungsvertrag mit dem Betreuungsdienstleister, in dem Leistungsumfang, Leistungszeitraum und die Konditionen geregelt sind. Das Entsendeunternehmen trägt die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Bei der Entsendung finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendelandes
Anwendung. Entsendete Arbeitnehmer, die ein A1 Dokument vorweisen, unterliegen dem Sozialversicherungssystem des Entsendelandes. Die Betreuungsperson ist sozialversicherungspflichtig beim Betreuungsdienstleister angestellt und wird von diesem zur Leistungserbringung nach Deutschland entsendet.

Hinweise:

  • Grundsätzlich wird empfohlen sich die A1-Bescheinigung in Kopie vorlegen oder sich die Ausstellung vom Dienstleistungsunternehmen bestätigen zu lassen. Weil die A1-Bescheinigung persönliche Daten der Betreuungskraft enthält, welche über die benötigten Daten für einen Nachweis zur legalen Entsendung hinausgehen, bitten wir zu beachten, dass mit Einführung der Datenschutzverordnung vom 25.05.2018 neue Richtlinien hinsichtlich der Einsicht in das A1 Dokument dazu führen können, dass eine Einwilligung der Betreuungsperson aus Datenschutzgründen erforderlich ist.
  • Geben Sie als Verbraucher der Betreuungsperson keine Weisungen und erstellen Sie keine Dienst-oder Freizeitpläne, sondern teilen Sie Ihre Wünsche mit oder bitten Sie Ihren Dienstleister Änderungen zu kommunizieren und umzusetzen.

2. Zur Entsendung von Mitarbeitern im Auftragsverhältnis ausländischer Betreuungsdienstleister

Auf Grundlage dieses Modells können Betreuungsdienstleister aus EU-Ländern ihre Mitarbeiter im Auftragsverhältnis oder Subunternehmer vorübergehend nach Deutschland entsenden, um hier Dienstleistungen zu erbringen. Der Verbraucher schließt einen Dienstleistungsvertrag mit dem Betreuungsdienstleister, in dem Leistungsumfang, Leistungszeitraum und die Konditionen geregelt sind. Das Entsendeunternehmen trägt die Verantwortung für die Qualität der Leistung.
Die Betreuungsperson ist als Mitarbeiter im Auftragsverhältnis für das ausländische Unternehmen tätig. Es finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendelandes Anwendung.
Entsendete Mitarbeiter im Auftragsverhältnis, die ein A1 Dokument vorweisen, unterliegen dem
Sozialversicherungssystem des Entsendelandes. Mitarbeiter im Auftragsverhältnis ähneln freien Mitarbeitern in Deutschland, mit dem Unterschied, dass der Auftraggeber in Polen grundsätzlich die Verpflichtung hat, für seine Auftragnehmer Sozialversicherung und Steuern abzuführen.

Hinweis:

  • Auch hier wird empfohlen sich die A1-Bescheinigung in Kopie vorlegen oder sich die Ausstellung vom Dienstleistungsunternehmen bestätigen zu lassen. Weil die A1-Bescheinigung persönliche Daten der Betreuungskraft enthält, welche über die benötigten Daten für einen Nachweis zur legalen Entsendung hinausgehen, bitten wir zu beachten, dass mit Einführung der Datenschutzverordnung vom 25.05.2018 neue Richtlinien hinsichtlich der Einsicht in das A1 Dokument dazu führen können, dass eine Einwilligung der Betreuungsperson aus Datenschutzgründen erforderlich ist.
  • Geben Sie als Verbraucher der Betreuungsperson keine Weisungen und erstellen Sie keine Dienst-oder Freizeitpläne, sondern teilen Sie Ihre Wünsche mit oder bitten Sie Ihren Dienstleister Änderungen zu kommunizieren und umzusetzen.

3. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbesitz in Deutschland

Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer,
handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass auch ausländische Betreuungspersonen in Deutschland ein Gewerbe anmelden können und damit den hiesigen gewerbe- sowie steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften unterliegen. Sie erbringen die Betreuungsdienstleistungen dann als selbstständige Unternehmer auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die Betreuungspersonen haben in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und verfügen über eine Steuernummer. Die Betreuungspersonen verfügen über unternehmerische Entscheidungsfreiheit und treten als Unternehmer auf (z. B. mit eigenen Rechnungen, Briefpapier oder verfügen über Büroräume). Die Betreuungspersonen üben die selbstständige Tätigkeit nicht auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber aus. Selbstständige unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Die Betreuungspersonen haben wie jeder andere Selbstständige in Deutschland die Wahl, ob und wie sie sich sozialversichern.

Hinweis:

  • Achten Sie darauf, dass die Betreuungsperson auf eigene Rechnung und auch mit eigenem Briefkopf arbeitet. Lassen Sie sich im Zweifel die Gewerbeanmeldung und Steuernummer der Betreuungsperson vorlegen.
  • Das Gesamtbild der Merkmale hinsichtlich des unternehmerischen handelns entscheidet darüber, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
  • Verbraucher sollten die Merkmale für eine korrekte Selbstständigkeit hinterfragen, um den Vorwurf einer möglichen Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
  • Geben Sie der Betreuungsperson keine Weisungen und erstellen Sie keine Dienst- oder Freizeitpläne, sondern teilen Sie Ihre Wünsche mit.

4. Selbstständigkeit von Betreuungspersonen mit Gewerbesitz im EU-Ausland

Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ermöglicht, dass auch Selbstständige aus den Erweiterungsstaaten (z.B. Polen) durch eine EU-Regelung vorübergehend in Deutschland selbständig Dienstleistungen erbringen. Dieses Betreuungsmodell wird auch Selbstentsendung genannt. Diese Sonderregelung ähnelt der Regelung für entsandte Betreuungspersonen, ist aber nicht mit dieser identisch. Die selbstständigen Betreuungspersonen müssen hierbei ihrer gewöhnlichen Tätigkeit in dem Ursprungsland nachgehen und dürfen auch eine Tätigkeit im Ausland ausüben. Die Betreuungsperson ist somit im Entsendeland sozialversicherungspflichtig, muss dabei aber
auch die nationalen Regelungen beachten und erbringt die Betreuungsdienstleistungen als selbstständiger Unternehmer auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die Betreuungspersonen haben im EU-Ausland (Ursprungsland) eine selbstständige Tätigkeit angemeldet und treten somit als Unternehmer auf und verfügen über unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Bei der Selbstentsendung finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendelandes Anwendung. Die sich selbstentsendenden Betreuungspersonen führen in ihren Heimatländern nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen Sozialversicherungsbeiträge ab. Dies wird durch einen
Sozialversicherungsnachweis wie z. B. das europäische Formblatt A1 dokumentiert.

Hinweis:

  • Auch hier wird wieder empfohlen sich die A1-Bescheinigung in Kopie vorlegen oder sich die Ausstellung vom Dienstleistungsunternehmen bestätigen zu lassen. Weil die A1 Bescheinigung persönliche Daten der Betreuungskraft enthält, welche über die benötigten Daten für einen Nachweis zur legalen Entsendung hinausgehen, bitten wir zu beachten, dass mit Einführung der Datenschutzverordnung vom 25.05.2018 neue Richtlinien hinsichtlich der Einsicht in das A1 Dokument dazu führen können, dass eine Einwilligung der Betreuungsperson aus Datenschutzgründen erforderlich ist.
  • Verbraucher sollten die Merkmale der Selbstentsendung konkret hinterfragen, um zusätzlich
    sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Selbstentsendung vorliegen.
  • Geben Sie als Verbraucher der Betreuungsperson keine Weisungen und erstellen Sie keine Dienst-oder Freizeitpläne, sondern teilen Sie Ihre Wünsche mit.

5. Anstellung von Arbeitnehmern durch Verbraucher

Die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU ermöglicht, dass Betreuungspersonen innerhalb Europas im Anstellungsverhältnis arbeiten, ohne dass eine gesonderte Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis erforderlich ist. Bei diesem Betreuungsmodell haben Verbraucher die Möglichkeit, Betreuungspersonen, wie polnische Haushaltshilfen, direkt in ihrem eigenen Haushalt anzustellen. Diese Möglichkeit wird häufig von Verbraucherzentralen und der Agentur für Arbeit empfohlen. Der Verbraucher wird hierbei zum Arbeitgeber der ausländischen Betreuungskraft mit allen Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers. Die Betreuungsperson ist damit sozialversicherungspflichtig beim Verbraucher angestellt. Somit ist der Verbraucher als Arbeitgeber zur Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben verpflichtet.
Die Betreuungspersonen sind bei dem Verbraucher direkt angestellt und müssen in Deutschland am Arbeitsort beim Einwohnermeldeamt und Finanzamt angemeldet werden. Der Verbraucher muss einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson abschließen und die Gehaltsabrechnungen z. B. über einen Steuerberater erstellen lassen. Es finden die deutschen Vorschriften natürlich auch für die ausländische Betreuungskraft Anwendung, wie z. B. Urlaubszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die deutschen Mindestlohnvorschriften und gesetzliche Kündigungsfristen. Aufgrund des deutschen Mindestlohngesetzes besteht eine Pflicht zur Vergütung von Bereitschaftszeiten i. H. des Mindestlohns. Das Weisungsrecht liegt anders als bei allen anderen Modellen beim Verbraucher (Arbeitgeber). Dieser trägt jedoch auch die volle Verantwortung für die Qualität der Leistung seines osteuropäischen Pflegepersonals.

Hinweise:

  • Verbraucher sollten sicherstellen, dass sie zum einen die Qualität der Arbeitskraft überprüfen
    können und sich an die relevanten, arbeitsrechtlichen Vorschriften halten können. Andernfalls können Haftungsrisiken entstehen.
  • Verbraucher sollten Arbeitsausfallzeiten bedingt durch Urlaub und Krankheit berücksichtigen und auffangen können.
  • Verbraucher sollten sich hinsichtlich der steuerlichen und vertraglichen Ausgestaltung an einen Steuerberater wenden.
  • Es empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung für die Betreuungsperson abzuschließen, um als Verbraucher auf der sicheren Seite zu sein.

Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns einfach. Gern können Sie ebenfalls auf der Seite des VHBP unter: http://www.vhbp.de/blog/posts/rechtliche-modelle-der-betreuung-in-hauslicher-gemeinschaft weiterführende Informationen erhalten.

Das durch uns vermittelte Pflegepersonal wird im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland entsandt. Alle Haushaltshilfen und Betreuerinnen sind sozial- und krankenversichert und erfüllen die vom deutschen Gesetzgeber gestellten Anforderungen, um bei Ihnen die Betreuung und Pflege legal zu übernehmen.

Durch die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von renommierten Dienstleistern aus dem Bereich der 24 Stunden Pflege sowie unsere Kooperation mit unterschiedlichen Experten aus dem Bereich der Entsendung können wir unseren Kunden ein höchstes Maß an Qualität und Sicherheit bieten! Für die legale Vermittlung von osteuropäischen Betreuungskräften sind wir Ihr erster Ansprechpartner.

Noch Fragen? Wir beraten Sie wirklich gern!

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