Pflege und Betreuung
✔ Gewohnte Umgebung
✔ Top Preis/Leistung
✔ Volle Kostentransparenz
✔ Vermittlung deutschlandweit
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege. Sie kann für maximal 42 Tage (also sechs Wochen) im Jahr in Anspruch genommen werden. Bevor Verhinderungspflege beantragt werden kann, muss die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung durch Ihre private Pflegeperson versorgt worden sein. Die Verhinderungspflege kann sowohl von einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson als auch von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, übernommen werden. Auch Nachbarn oder Bekannte können die Aufgabe übernehmen. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant und nicht ausschließlich vom Pflegedienst versorgt werden, haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen maximal € 1.612,- im Kalenderjahr. Die Höhe der bewilligten Leistung hängt hierbei davon ab, von wem die Pflege übernommen wird. Wird die Verhinderungspflege von nahen Angehörigen übernommen, die nicht im Pflegebereich erwerbstätig sind, wird von den Pflegekassen lediglich der Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt.
Dieser fällt je nach Pflegestufe unterschiedlich aus. Doch auch hier können die Leistungen auf bis zu € 1.612,- aufgestockt werden, wenn nachgewiesen wird, dass besondere Aufwendungen der Pflegeperson notwendig sind. Hinzu kommt, dass mit dem Pflegestärkungsgesetz 2015 eingeführt wurde, dass weiterhin 50 % der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls € 1.612,- pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden können. Eine Bedingung hierfür ist, dass die Leistungen auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurden und ein Verzicht auf weitere Beanspruchung erklärt wird. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, steigt das Budget für die Verhinderungspflege auf insgesamt € 2.418,- pro Jahr.
Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Verhinderungspflege im Rahmen der sog. 24 Stunden Pflege bei der Antragstellung erfordert, dass die verhinderte Pflegeperson täglich mehr als 8 Stunden abwesend ist. Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes wird während der Zeit der Verhinderungspflege in diesem Fall das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Viele Antragsformulare der Kranken- und Pflegekassen berücksichtigen die Möglichkeit dieser Umlagerung noch nicht. Gern sind wir Ihnen dabei behilflich, die vollen Ansprüche zu beantragen.