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Rentenversicherung und Beiträge für Pflegende

Rentenversicherung und Beiträge für Pflegende

Viele Versicherte pflegen zu Hause einen Angehörigen, wissen jedoch nicht, dass diese nicht erwerbsmäßige Pflege eine Rentenversicherungspflicht auslösen kann. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen für das eigene Alter vorsorgen.

Aufgrund der Pflegetätigkeit kann eine Versicherungspflicht zur Deutschen Rentenversicherung bestehen. Eine Beitragszahlung durch die Pflegekasse ist möglich, wenn die gepflegte Person mindestens den Pflegegrad 2 hat und die Pflegetätigkeit an mindestens 10 Stunden, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche, ausgeübt wird. Eine finanzielle Anerkennung, die das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades übersteigt darf nicht stattfinden. Wenn zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, darf diese an nicht mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

Eine Zahlung für Pflegepersonen mit Rente kann erfolgen, wenn keine Vollrente nach erreichen des Regelalters bezogen wird. Sofern Sie also vor Eintritt des Regelalters in Rente gehen, können aufgrund der Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Sogar, wenn Sie bereits das Regelalter erreicht haben und eine Vollrente beziehen ist eine Beitragszahlung möglich, sofern Sie Ihre Vollrente in eine Teilrente umwandeln.

Die Höhe der Beiträge hängt von zwei Faktoren ab, dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Pflegeleistung, die die gepflegte Person bezieht. Auf Basis dieser Daten wird ein fiktives Entgelt ermittelt, welches als Grundlage zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge dient. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, so werden die Rentenbeiträge zwischen diesen Pflegepersonen aufgeteilt. Pflegt jemand mehrere pflegebedürftige Personen, so kann für jede gepflegte Person eine Zahlung von Rentenbeiträgen erfolgen.

In bestimmten Fällen ist sogar eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit möglich. Wen Sie im letzten Monat vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, kann die Pflegekasse während der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, sofern die vorherige Beschäftigung oder das Arbeitslosengeld endet. Die übrigen Voraussetzungen zum Umfang der Pfleg müssen natürlich auch hier erfüllt sein.

Für weitere Fragen empfehlen wir Ihnen den direkten Kontakt zur Pflegekasse der von Ihnen gepflegten Person.

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

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