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Eine gute Nachricht für die Pflege in 2024: Einige Beschlüsse aus der Pflegereform 2023 treten ab Januar 2024 in Kraft, wodurch insbesondere die finanziellen Unterstützungen für Pflegebedürftige steigen.
Lesen Sie, wie sich im Detail die Pflegeleistungen zum Jahreswechsel ändern und welche Auswirkungen dies für Sie hat.
In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Pflege der Angehörigen gestiegen. Die Bundesregierung wirkt diesem Preisanstieg mit einer neuen Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) entgegen.
Im Januar 2024 treten die ersten Beschlüsse der Pflegereform in Kraft, das sich vor allem in der Höhe der Pflegeleistungen bemerkbar macht.
Falls Sie einen Anspruch auf Pflegegeld besitzen, steigt zum Jahreswechsel die Höhe des Pflegegeldes um 5 %. Ebenfalls steigen die Pflegesachleistungen um 5 %. Ein Jahr später, im Januar 2025 steigt das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um weitere 4,5 %.
Pflegegeld | Pflegesachleistung | |||||
Pflegegrad | 2023 | 2024 | 2025 | 2023 | 2024 | 2025 |
1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
2 | 316 | 332 | 347 | 724 | 760 | 794 |
3 | 545 | 572 | 598 | 1363 | 1431 | 1496 |
4 | 728 | 764 | 799 | 1693 | 1778 | 1858 |
5 | 901 | 946 | 989 | 2095 | 2200 | 2299 |
Tabelle Pflegesachleistungen und Pflegegeld 2024 |
Sie benötigen keinen neuen Antrag.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger jetzt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, wird Ihnen ab Januar automatisch mehr Unterstützung zugeschrieben.
Ihre Pflegekasse kümmert sich um die Änderungen.
Die Pflegekosten für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim wohnen, setzen sich aus einem Eigenanteil und einem Zuschuss von der Pflegekasse zusammen. Der Zuschuss wird nach der Aufenthaltsdauer im Heim berechnet.
Ab 2024 steigen die Zuschüsse im ersten Jahr im Heim um 10 % und in den folgenden Jahren um 5 %:
Aufenthaltsdauer: | Zuschuss 2023 | Zuschuss ab 2024 |
1. Jahr: | 5 % | 15 % |
2. Jahr: | 25 % | 30 % |
3. Jahr: | 45 % | 50 % |
4. Jahr und folgende: | 70 % | 75 % |
Tabelle Heimkostenzuschuss 2024 |
Die Kurzeitpflege und die Verhinderungspflege wurden bisher getrennt finanziert. In Zukunft finanziert ein neues Entlastungsbudget beide Pflegeleistungen.
Zunächst ist das Budget ab dem 01.01.2024 nur für Pflegebedürftige, die den 4. oder 5. Pflegegrad besitzen und das 25. Lebensjahr bisher nicht überschritten haben. Die Höhe des Entlastungsbudgets beträgt für diese Gruppe an pflegebedürftigen Personen 3.386 Euro.
Ab dem 01.01.25 können alle Pflegebedürftigen von einem Entlastungsbudget in der Höhe von 3.539 Euro profitieren.
Wichtig: Das Entlastungsbudget ist für die Verhinderungspflege und für die Kurzeitpflege gedacht. Nicht zu verwechseln mit dem ähnlich klingenden Begriff "Entlastungsbetrag". Der Entlastungsbetrag dient zur Erstattung von Aufwendungen, die der pflegebedürftigen Person im Zusammenhang mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Der Entlastungsbetrag hat aktuell eine Höhe von 125 Euro pro Monat und bleibt in 2024 unverändert. In 2025 findet eine Erhöhung um 4,5% auf 130,63 Euro statt.
Lesetipp: Was ist das Entlastungsbudget? Was ist der Entlastungsbetrag?
Bisher hatten Pflegebedürftige nur einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Eintreten der Verhinderungspflege eine häusliche Pflege stattgefunden hat. Diese Voraussetzung entfällt ab 2024.
Weiterhin:
Es kommt vor, dass Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, eine stationäre Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung aufsuchen. Für diesen Fall soll eine Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die Einrichtung ab Juli 2024 leichter sein.
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger wird damit weiterhin versorgt, da die pflegebedürftige Person somit von dem Personal der Einrichtung mitversorgt wird oder ein externer Pflegedienst besucht für die Versorgung die Einrichtung. Alternativ wird die zu pflegende Person in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, die sich in der Nähe der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung befindet.
Während des Aufenthalts werden alle Leistungen, die nur für die häusliche Pflege gedacht sind, unterbrochen. Die Kosten für den Aufenthalt der pflegebedürftigen Person wie die Verpflegung, Unterkunft oder die medizinische Behandlungspflege übernimmt Ihre Pflegeversicherung.
Nicht immer lässt sich ein Beruf mit der Pflege von Angehörigen gut vereinbaren. Gerade in Notsituationen war es bisher so, dass der Berufstätige auf sein Einkommen verzichten bzw. Urlaub nehmen muss, da nur einmal pro Pflegefall Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestand.
Ab 2024 erhalten Berufstätige, die Angehörige pflegen, jedes Jahr für bis zu 10 Arbeitstagen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Liegt in der Pflege Ihrer Angehörigen eine Notsituation vor, verzichten Sie nun nicht auf Ihr Einkommen, da Sie sich von Ihrer Tätigkeit freistellen können.
Lesetipp: Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld.
Es wird transparenter: Als Pflegebedürftiger ist es ab Januar 2024 möglich, eine Auskunft über Leistungen bei der Pflegekasse einzufordern.
Die Pflegekasse muss Ihnen auf Anfrage, alle sechs Monate eine Aufstellung über alle Leistungen und die damit verbundenen Kosten der vergangenen 18 Monate aushändigen.
Sie bekommen die Informationen mit einer formlosen Nachricht an Ihre Pflegekasse.
Es ist nicht einfach über die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse den Überblick zu behalten. Deshalb haben wir Ihnen Im Folgenden die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse anschaulich tabellarisch dargestellt. Unser Übersicht zu den wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024 stellen wir Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.
PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 | |
Pflegegeld - monatlich - |
- | 332,00 € | 573,00 € | 765,00 € | 947,00 € |
Pflegesachleistung - monatlich - |
- | 761,00 € | 1.432,00 € | 1.693,00 € | 2.095,00 € |
Entlastungsbetrag - monatlich - |
125,00 € Kann "angespart" werden bis zu 1.500,00 € / Jahr verfällt am 30.06. im Folgejahr. |
||||
Pflegehilfsmittel - monatlich - |
40,00 € | ||||
Digitale Pflegeanwendung - monatlich - |
50,00 € | ||||
Wohnumfeldverbesserung -je (Krankheits)-Maßnahme- |
4.000,00 € | ||||
Verhinderungspflege - jährlich - |
- | 1.612,00 € die Kurzzeitpflege kann bis zu 806,00 € für diese Verhinderungspflege (bis zu: 2.418,00 €) genutzt werden. |
|||
Kurzzeitpflege - jährlich - |
- | 1.774,00 € die Verhinderungspflege kann bis zu 100 % für diese Kurzzeitpflege (bis zu: 3.386,00 €) genutzt werden, |
|||
Beratungseinsatz | auf Wunsch freiwillig |
Pflicht halbjährlich bei PG 2 und 3 |
Pflicht vierteljährlich bei PG 3 und 4 |
||
Pflegeberatung | Kostenfreier Anspruch | ||||
Pflegekurs für pflegende Angehörige | Kostenfreier Anspruch | ||||
Wohngruppenzuschlag - monatlich - |
214,00 € | ||||
Techn. Pflegehilfsmittel | Anspruch | Anspruch | Anspruch | Anspruch | Anspruch |
Teilstationäre Pflege - monatlich - z.B. Tagespflege |
- | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1995,00 € |
Vollstationäre Pflege - monatlich - |
125,00 € | 770,00 € * | 1.262,00 € * | 1.775,00 € * | 2.005,00 € * |
Zuschlag der Pflegekasse zum Eigenanteil:
Aufenthaltsdauer bis 12 Monate: 15%. Mehr als 12 Monate: 30%. Mehr als 24 Monate: 50%. Mehr als 36 Monate: 75%
Unverbindliche Darstellung. Aktualität, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Es ist nicht einfach über die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse den Überblick zu behalten. Deshalb haben wir Ihnen Im Folgenden die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse anschaulich tabellarisch dargestellt. Unser Übersicht zu den wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024 stellen wir Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.
Wie bisher ist die Lebenshilfe24 Ihr Ansprechpartner für die häusliche 24 Stunden Pflege und Betreuung durch polnische Pflegekräfte. Falls Sie darüber hinaus Fragen zu den Pflegeleistungen oder allgemein zur Pflege in 2024 haben, sprechen Sie uns an.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!