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Pflege 2024: mehr Geld für Pflegebedürftige

Pflege in 2024

Eine gute Nachricht für die Pflege in 2024: Einige Beschlüsse aus der Pflegereform 2023 treten ab Januar 2024 in Kraft, wodurch insbesondere die finanziellen Unterstützungen für Pflegebedürftige steigen.

Lesen Sie, wie sich im Detail die Pflegeleistungen zum Jahreswechsel ändern und welche Auswirkungen dies für Sie hat.

In aller Kürze: Änderungen der Pflegeleistungen in 2024

  • Dank des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) steigen ab Januar die Beiträge für Pflegeleistungen wie das Pflegegeld oder wie die Pflegesachleistungen.
  • Die Anhebung der Pflegeleistungen ist gestaffelt. Die ersten Änderungen bemerken Sie ab Januar 2024. Ein Jahr später ist eine weitere Anhebung geplant.

Eine Übersicht: Das ändert sich 2024 in der Pflege

In den vergangenen Jahren sind die Kosten für die Pflege der Angehörigen gestiegen. Die Bundesregierung wirkt diesem Preisanstieg mit einer neuen Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) entgegen.

Im Januar 2024 treten die ersten Beschlüsse der Pflegereform in Kraft, das sich vor allem in der Höhe der Pflegeleistungen bemerkbar macht.

Pflegesachleistungen 2024

2024: Pflegeleistungen verändern sich:

  • Pflegegeld und die Pflegesachleistungen steigen um 5 %.
  • Zuschüsse zu Heimkosten steigen je nach Aufenthaltsdauer um 5 bis 10 %.
  • Neues 3386 € Entlastungsbudget für Pflegebedürftige mit einem Lebensalter bis 25 Jahre.
  • Die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Einrichtungen für die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson wird erleichtert.
  • Berufstätige, die ihre Angehörigen pflegen, erhalten einmal pro Jahr in Notsituationen ein Pflegeunterstützungsgeld. Bisher wurde es lediglich einmal pro Pflegefall ausgezahlt.
  • Die Pflegekasse muss Ihnen Daten zu erbrachten Leistungen aushändigen.

Pflege 2024: Was bedeuten die Änderungen für mich im Detail?

Sie bekommen unter anderem mehr Pflegegeld und mehr Pflegesachleistungen in 2024

Falls Sie einen Anspruch auf Pflegegeld besitzen, steigt zum Jahreswechsel die Höhe des Pflegegeldes um 5 %. Ebenfalls steigen die Pflegesachleistungen um 5 %. Ein Jahr später, im Januar 2025 steigt das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um weitere 4,5 %.

  Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflege­grad 2023 2024 2025 2023 2024 2025
1 0 0 0 0 0 0
2 316 332 347 724 760 794
3 545 572 598 1363 1431 1496
4 728 764 799 1693 1778 1858
5 901 946 989 2095 2200 2299
Tabelle Pflegesachleistungen und Pflegegeld 2024
Pflegesachleistungen 2024

Sie benötigen keinen neuen Antrag.

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger jetzt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten, wird Ihnen ab Januar automatisch mehr Unterstützung zugeschrieben.

Ihre Pflegekasse kümmert sich um die Änderungen.

Zuschüsse für Heimbewohner steigen 2024

Die Pflegekosten für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim wohnen, setzen sich aus einem Eigenanteil und einem Zuschuss von der Pflegekasse zusammen. Der Zuschuss wird nach der Aufenthaltsdauer im Heim berechnet.

Ab 2024 steigen die Zuschüsse im ersten Jahr im Heim um 10 % und in den folgenden Jahren um 5 %:

Aufenthaltsdauer: Zuschuss 2023 Zuschuss ab 2024
1. Jahr: 5 % 15 %
2. Jahr: 25 % 30 %
3. Jahr: 45 % 50 %
4. Jahr und folgende: 70 % 75 %
Tabelle Heimkostenzuschuss 2024

Pflegebedürftige bis 25 Jahre profitieren bereits 2024 vom Entlastungsbudget

Die Kurzeitpflege und die Verhinderungspflege wurden bisher getrennt finanziert. In Zukunft finanziert ein neues Entlastungsbudget beide Pflegeleistungen.

Zunächst ist das Budget ab dem 01.01.2024 nur für Pflegebedürftige, die den 4. oder 5. Pflegegrad besitzen und das 25. Lebensjahr bisher nicht überschritten haben. Die Höhe des Entlastungsbudgets beträgt für diese Gruppe an pflegebedürftigen Personen 3.386 Euro.

Ab dem 01.01.25 können alle Pflegebedürftigen von einem Entlastungsbudget in der Höhe von 3.539 Euro profitieren.

Wichtig: Das Entlastungsbudget ist für die Verhinderungspflege und für die Kurzeitpflege gedacht. Nicht zu verwechseln mit dem ähnlich klingenden Begriff "Entlastungsbetrag". Der Entlastungsbetrag dient zur Erstattung von Aufwendungen, die der pflegebedürftigen Person im Zusammenhang mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Der Entlastungsbetrag hat aktuell eine Höhe von 125 Euro pro Monat und bleibt in 2024 unverändert. In 2025 findet eine Erhöhung um 4,5% auf 130,63 Euro statt.

Lesetipp: Was ist das Entlastungsbudget? Was ist der Entlastungsbetrag?

Verhinderungspflege 2024

Das ändert sich ebenfalls für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Bisher hatten Pflegebedürftige nur einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Eintreten der Verhinderungspflege eine häusliche Pflege stattgefunden hat. Diese Voraussetzung entfällt ab 2024.

Weiterhin:

  • Die Höchstdauer der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert.
  • Bisher wurde sechs Wochen lang die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege ausbezahlt. Der Zeitraum wird nun auf acht Wochen angehoben.

Leichtere Aufnahme in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung

Es kommt vor, dass Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, eine stationäre Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung aufsuchen. Für diesen Fall soll eine Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die Einrichtung ab Juli 2024 leichter sein.

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger wird damit weiterhin versorgt, da die pflegebedürftige Person somit von dem Personal der Einrichtung mitversorgt wird oder ein externer Pflegedienst besucht für die Versorgung die Einrichtung. Alternativ wird die zu pflegende Person in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht, die sich in der Nähe der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung befindet.

Während des Aufenthalts werden alle Leistungen, die nur für die häusliche Pflege gedacht sind, unterbrochen. Die Kosten für den Aufenthalt der pflegebedürftigen Person wie die Verpflegung, Unterkunft oder die medizinische Behandlungspflege übernimmt Ihre Pflegeversicherung.

Pflegeunterstützungsgeld 2024

Pflegeunterstützungsgeld für Berufstätige, die Angehörige pflegen

Nicht immer lässt sich ein Beruf mit der Pflege von Angehörigen gut vereinbaren. Gerade in Notsituationen war es bisher so, dass der Berufstätige auf sein Einkommen verzichten bzw. Urlaub nehmen muss, da nur einmal pro Pflegefall Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestand.

Ab 2024 erhalten Berufstätige, die Angehörige pflegen, jedes Jahr für bis zu 10 Arbeitstagen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Liegt in der Pflege Ihrer Angehörigen eine Notsituation vor, verzichten Sie nun nicht auf Ihr Einkommen, da Sie sich von Ihrer Tätigkeit freistellen können.

Lesetipp: Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld.

Dateneinsicht bei der Pflegekasse

Es wird transparenter: Als Pflegebedürftiger ist es ab Januar 2024 möglich, eine Auskunft über Leistungen bei der Pflegekasse einzufordern.

Die Pflegekasse muss Ihnen auf Anfrage, alle sechs Monate eine Aufstellung über alle Leistungen und die damit verbundenen Kosten der vergangenen 18 Monate aushändigen.

Sie bekommen die Informationen mit einer formlosen Nachricht an Ihre Pflegekasse.

Übersicht der wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024

Es ist nicht einfach über die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse den Überblick zu behalten. Deshalb haben wir Ihnen Im Folgenden die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse anschaulich tabellarisch dargestellt. Unser Übersicht zu den wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024 stellen wir Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.

  PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Pflegegeld
- monatlich -
- 332,00 € 573,00 € 765,00 € 947,00 €
Pflegesachleistung
- monatlich -
- 761,00 € 1.432,00 € 1.693,00 € 2.095,00 €
Entlastungsbetrag
- monatlich -
125,00 €
Kann "angespart" werden bis zu 1.500,00 € / Jahr
verfällt am 30.06. im Folgejahr.
Pflegehilfsmittel
- monatlich -
40,00 €
Digitale Pflegeanwendung
- monatlich -
50,00 €
Wohnumfeldverbesserung
-je (Krankheits)-Maßnahme-
4.000,00 €
Verhinderungspflege
- jährlich -
- 1.612,00 €
die Kurzzeitpflege kann bis zu 806,00 € für diese
Verhinderungspflege (bis zu: 2.418,00 €) genutzt werden.
Kurzzeitpflege
- jährlich -
- 1.774,00 €
die Verhinderungspflege kann bis zu 100 % für diese
Kurzzeitpflege (bis zu: 3.386,00 €) genutzt werden,
Beratungseinsatz auf
Wunsch
freiwillig
Pflicht
halbjährlich
bei PG 2 und 3
Pflicht
vierteljährlich
bei PG 3 und 4
Pflegeberatung Kostenfreier Anspruch
Pflegekurs für pflegende Angehörige Kostenfreier Anspruch
Wohngruppenzuschlag
- monatlich -
214,00 €
Techn. Pflegehilfsmittel Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch Anspruch
Teilstationäre Pflege
- monatlich -
z.B. Tagespflege
- 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1995,00 €
Vollstationäre Pflege
- monatlich -
125,00 € 770,00 € * 1.262,00 € * 1.775,00 € * 2.005,00 € *

 

Zuschlag der Pflegekasse zum Eigenanteil:
Aufenthaltsdauer bis 12 Monate: 15%. Mehr als 12 Monate: 30%. Mehr als 24 Monate: 50%. Mehr als 36 Monate: 75%

Unverbindliche Darstellung. Aktualität, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Übersicht der wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024

Es ist nicht einfach über die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse den Überblick zu behalten. Deshalb haben wir Ihnen Im Folgenden die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse anschaulich tabellarisch dargestellt. Unser Übersicht zu den wichtigsten Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2024 stellen wir Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Pflege 2024: Rundum versorgt mit der Lebenshilfe24

Wie bisher ist die Lebenshilfe24 Ihr Ansprechpartner für die häusliche 24 Stunden Pflege und Betreuung durch polnische Pflegekräfte. Falls Sie darüber hinaus Fragen zu den Pflegeleistungen oder allgemein zur Pflege in 2024 haben, sprechen Sie uns an.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

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