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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege: Kosten - Anspruch - Finanzierung

Durch die Kurzzeitpflege entsteht die Möglichkeit, dass eine pflegebedürftige Person für einen kurzen Zeitraum, meistens für wenige Wochen, ein Pflegeheim besucht. Hierdurch können z.B. Betreuungsengpässe durch Krankheit und Ausfall von Angehörigen aufgefangen werden.

Auch bei kurzfristigen Verschlechterungen des Gesundheitszustands oder nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt, kann der zusätzliche Betreuungsbedarf in der Kurzzeitpflege aufgefangen werden.

Die Kurzzeitpflege kann auch herangezogen werden, wenn eine Abwechslung des üblichen Alltags für den Pflegebedürftigen gewünscht wird oder wenn pflegende Angehörige verreisen möchten und die Betreuung und Pflege sichergestellt sein soll.

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Grundsätzlich wurde die Kurzzeitpflege aus dem Gedanken heraus eingeführt, dass pflegende Angehörige gelegentlich in Situationen kommen, in welcher die Pflege zu Hause nicht mehr erfolgen kann. Dann wird die zu pflegende Person für eine begrenzte Zeit auf die vollstationäre Pflege umgeschrieben. Allzu häufig geschieht das, wenn eine Krankheit oder ein Krankenhausbesuch die zu pflegende Person stark eingeschränkt hat.
Dabei gibt es zur Dauer klare Regelungen. Die Kurzzeitpflege zeitlich auf 56 Tage also acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Zeitspanne und die maximale Höhe der Kostenübernahme durch die Pflegekasse sind für alle Pflegegrade gleich.

Häufige Gründe für Kurzzeitpflege:

  • Weiterversorgung nach Krankenhausaufenthalt
  • Unfall oder akute Verschlechterung einer Krankheit
  • Plötzliche Pflegebedürftigkeit
  • Auszeit für pflegende Angehörige
  • Testphase oder Vorbereitung auf dauerhafte stationäre Unterbringung
  • Umbau oder Renovierung der Wohnung

Welche Leistungen erhält man bei Kurzzeitpflege?

Generell umfasst die Kurzzeitpflege die folgenden Leistungen:
  • Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim
  • Grund- und Behandlungspflege
  • Möglichkeit zur Teilnahme an hausintern Beschäftigungsangeboten
  • Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern

Wer bekommt Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege steht allen zu, die einen Pflegegrad von 2 bis 5 aufweisen, oder die durch Krankheit bzw. Unfall plötzlich pflegebedürftig geworden sind. Familien mit Kindern setzen für ihre Großeltern sehr häufig Kurzzeitpflegen über die Urlaubsmonate an. In diesem Fall soll erwähnt sein, dass es sich empfiehlt, früh genug die Kurzzeitpflege zu planen. Entsprechende Plätze sind über die Sommer- und Urlaubsmonate sehr begehrt und schnell belegt. Um diese Form der Pflege nutzen zu können, bietet die Pflegekasse seit dem 01.01.2022 eine Kostenübernahme der Pflegekosten In Höhe von bis zu 1.774 € an. (Bis zum 31.12.2021 waren es 1.612 €).

Pflegebedürftige, die lediglich im Pflegegrad 1 eingestuft sind können Sie diesen Zuschuss der Pflegekasse leider nicht nutzen. Hier besteht die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 € zu verwenden, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Unter bestimmten Umständen ist die Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad möglich. Beispielsweise bei einer akuten Erkrankung, nach einem Unfall oder einer Operation. In diesem Fall ist jedoch nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse der Ansprechpartner und die Kostenübernahme muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Dauer Kurzzeitpflege

Wer trägt die Kosten der Kurzzeitpflege?

Eine durchgehende vollstationäre Behandlung ist selbstverständlich keine sehr günstige Angelegenheit. Glücklicherweise können die Kranken- und Pflegekassen hierzulande große Teile der Kosten übernehmen. Drei Posten sind es hierbei, welche die Kosten auslösen. Hierzu zählen die Unterbringung und Verpflegung, die sog. Investitionskosten und zu guter Letzt die Pflegekosten. Gedacht ist es vom Gesetzgeber, dass lediglich die Pflegekosten, welche den Großteil ausmachen, übernommen werden – Investitionskosten und Unterbringung/Verpflegung müssen selbst getragen werden. Während man bei den Pflegekosten und den Unterbringungs- und Verpflegungskosten schnell darauf schließen kann, wodurch diese Kosten entstehen, so erschließt sich der Begriff der Investitionskosten nicht sofort.

Die drei Säulen der Kurzzeitpflege

1. Säule Pflegekosten werden bis zu 1774 € übernommen
2. Säule Unterbringung & Verpflegung werden (eig.) nicht übernommen
3. Säule Investitionskosten werden (eig.) nicht übernommen

Pflegekosten:
• Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe beim Bewegen)
• Medizinische Behandlungspflege (z. B. Tablettengabe)
• Soziale Betreuung (z. B. Beschäftigungsangebote)

Investitionskosten:
Unter diesem Begriff versteht man Kosten, welche der Refinanzierung der Kosten dienen, die für die Nutzung des Gebäudes und für Anlagegüter anfallen, welche wiederum für den Betrieb des Pflegeheims notwendig sind. Man könnte auch von Instandhaltungskosten sprechen.

Unterbringung und Verpflegung:
Vollstationäre Unterbringung inklusive Verpflegung

Die Höhe der Kosten der einzelnen Bereiche variiert. Bei den Pflegekosten spielt hierbei der Pflegegrad eine Rolle, bei den beiden anderen Bereichen kommt es auch auf die Ausstattung der gewählten Einrichtung an.

Der Tagessatz für einen Kurzzeitpflegeplatz liegt je nach Pflegeaufwand etwa zwischen 63 € und 92 €. Die Preise sind jedoch bundesweit sehr unterschiedlich. Unterkunft und Verpflegung kosten etwa 35 € pro Tag und die Investitionskosten belaufen sich auf etwa 10 € pro Tag.

Hier finden Sie die reelle Beispielrechnung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aus NRW.

Kostenbeispiel zur Kurzzeitpflege

APU1: Ausbildungsumlage nach der Altenpflegeausbildungsvergeichsverordnung (AltPflAusglVO)
PBG2: Ausbildungsumlage nach § 28. Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat nutzen. Sollte dieser Betrag in den Monaten vor der Kurzzeitpflege nicht verbraucht worden sein, addiert sich der Betrag monatlich auf, so dass insgesamt 1.500 € Entlastungsbetrag pro Person und Jahr zu Verfügung stehen. Unten erfahren Sie noch, welche weiteren Möglichkeiten durch das Budget aus Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag auch bei den Pflegegraden 2 bis 5 für eine Reduzierung der Kosten oder für eine zeitliche Verlängerung der Kurzzeitpflege sorgen können.

Im bereits genannten Fall könnte darüber hinaus passieren, dass ein Pflegegeld an die pflegebedürftige Person gezahlt wird: Dieses könnte ebenfalls zur Deckung der Kosten übernommen werden. Ein noch nicht ausgeschöpfter Entlastungsbetrag ließe sich ebenso zurate ziehen, wie das Sozialamt. In jedem Fall sollte dieses Beispiel verdeutlichen, dass eigene Kosten meistens anfallen, auch wenn sie noch so gering ausfallen. Viele Wege bestehen jedoch, wie die Pflegekassen und weitere Einrichtungen Kosten übernehmen können.

Weitere Leistungen der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Bezüge bestimmten Personen zustehen.

Kurzzeitpflegegeld von Pflegekasse Bis zu 1.774 € im Jahr Für Pflegegrad 2 - 5 oder plötzlich Pflegebedürftigen
Nicht genutztes Verhinderungs-Pflegegeld Zusätzlich bis zu 1.612 € im Jahr Für Pflegegrad 2 - 5
Entlastungsbetrag Zusätzlich bis zu 1.500 € im Jahr Für Pflegegrad 2 - 5
Kurzzeitpflegegeld von Pflegekasse Bis zu 1.500 € im Jahr über den Entlastungsbetrag Für Pflegegrad 1
Subventionen durch Sozialamt Individuell Individuell (Nachfragen lohnt sich!)

Die Pflegekasse zahlt nun bei der Kurzzeitpflege die Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag. Dieser liegt aktuell bei 1.774 €. Diesen Zuschuss können alle erhalten, die einen Pflegegrad von 2 oder höher aufweisen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit 100% des Budgets für die sogenannte Verhinderungspflege ebenfalls für die Kurzzeitpflege zu verwenden, wenn man von der Verhinderungspflege keinen Gebrauch machen möchte. Der Betrag für Verhinderungspflege hat ebenfalls eine Höhe von 1.612 € und kann zu 100% für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Beide Beträge können lediglich zur Finanzierung der Pflegekosten aus der Kurzzeitpflege herangezogen werden, nicht jedoch für Unterkunft, Verpflegung und Instandhaltung.

Ab dem Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf den sog. Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag: 125 € pro Monat pro Person ab Pflegegrad 1. Bzw. 1.500 € pro Jahr. Nicht verbrauchtes Budget wird aufgespart und verfällt erst am 30.06. des Folgejahres. Durch die Pandemie wurden diese Fristen im Jahr 2020 und 2021 angepasst und jeweils bis zum 30.09 verlängert.

Sind die Pflegekosten höher, können Sie diesen überstehenden Teil durch den Entlastungsbetrag abdecken, auch die Unterbringung & Verpflegung sowie die Investitionskosten können hierdurch mitgetragen werden.

Sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse oder Pflegeversicherung, diese können Ihnen die zur Verfügung stehenden Mittel benennen.

Kurzzeitpflege – neu ab 01.01.2022

Durch regelmäßige Pflegereformen können sich die Beträge im Laufe der Zeit ändern. Durch die aktuelle Pflegereform erhöht sich der Betrag der Kurzzeitpflege ab dem 1. Januar 2022 um 162 €. Damit steigt der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 von 1.612 € (bis zum 31.12.2021) auf 1.774 € (ab 01.01.2022) pro Kalenderjahr.

Kann man Kurzzeitpflege von der Steuer absetzen?

Wie man sehen kann, unterstützt die Kranken- bzw. Pflegekasse also lediglich mit einer Subvention und häufig muss man einen Teil der Kosten mittragen.
Über die „außergewöhnlichen Belastungen“ kann es sein, dass ein Teil der Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich geltend gemacht werden kann. Sicher wird Ihr Steuerberater Ihnen hierbei behilflich sein.

Kombination aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Häufig eingesetzt werden Kombinationen aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der Unterschied beider ist, dass die Kurzzeitpflege nur stationär erfolgen kann und nicht im eigenen zu Hause.

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine Entlastung die zu Hause stattfindet. Zum Beispiel wenn pflegende Angehörige sich für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen von der Pflege erholen möchten oder krankheitsbedingt ausfallen und die Versorgung des Pflegebedürftigen in seiner gewohnten Umgebung weiter stattfinden soll. Der Betrag für die Verhinderungspflege hat ebenfalls eine Höhe von 1.612 €.

Durch die vergangenen Pflegereformen hat man es geschafft die Verknüpfung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege flexibler zu gestalten.

D.h. konkret, dass das nicht verwendete Budget aus der Verhinderungspflege komplett auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden kann. Wer in einem Kalenderjahr also keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen hat, dem stehen 100% des Betrages der Verhinderungspflege, 1.612 € zusätzlich für die Finanzierung der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Insgesamt stehen dem Pflegebedürftigen dann 3.224 € zur Verfügung.

Im Umgekehrten Fall ist es so, dass der nicht verbrauchte Anteil aus der Kurzzeitpflege lediglich zu 50% von 1.612 € auf die Verhinderungspflege umgeschrieben werden kann.
Das bedeutet: Wenn Sie in einem Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, dann steht Ihnen weiterhin 50% von 1.612 €, als 806 € zusätzlich für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Auch, wenn der neue Betrag der Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2022 eine Höhe von 1.774 € hat.  Der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege beträgt dann weiterhin 2.418 € pro Jahr.

Gut zu Wissen.

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des vor Beginn der Kurzzeitpflege bezogenen Pflegegeldes für insgesamt 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr weiterbezahlt.
Der Tag der Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung bzw. der Tag der Entlassung werden jeweils zur häuslichen Pflege gezählt und werden somit nicht angerechnet.

Pflegekasse Kurzzeitpflege

Ohne Pflegegrad in die Kurzzeitpflege

Bis in das Jahr 2016 hinein waren Menschen ohne Pflegegrad ausgeschlossen von der Kurzzeitpflege.

Heute können glücklicherweise Menschen mit einer Krankheit oder einem Unfall, durch den plötzlich die Pflegebedürftigkeit eintritt, auch die Kurzzeitpflege für sich beanspruchen.

Wird die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad beantragt, so ist es nicht mehr die Pflicht der Pflegekassen, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Stattdessen müssen nun die Krankenkassen einspringen. Dabei ist der finanzielle Stand der gleiche wie bei derselben Leistung mit Pflegegrad: Dieselben Leistungen und Pauschalen fallen an.

Wie beantragt man Kurzzeitpflege?

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einem gesetzlichen Betreuer erfolgen. Ist ein Pflegegrad vorhanden, so finden Sie die entsprechenden Antragsformulare bei Ihrer Pflegekasse und bei der Krankenkasse. Personen ohne Pflegegrad müssen sich zwangsläufig an ihre Krankenkasse wenden. Unterstützung beim Ausfüllen können Sie sich vor Ort suchen.
Im weiteren Prozess sollten Sie unbedingt darauf aufpassen, dass die Einrichtung, bei welcher die Kurzzeitpflege erfolgen soll, hierfür staatlich zugelassen und auch von der Pflegekasse anerkannt ist. Unter anderem können Ihre Zuschüsse verfallen, wenn Sie keinen anerkannten Partner aussuchen.
Die einfachste Möglichkeit zum Beantragen der Kurzzeitpflege funktioniert über die Online-Formulare, die zahlreiche Pflegekassen und Krankenkassen zur Verfügung stellen.

Kann man Zusatzkosten der Kurzzeitpflege vom Sozialamt tragen lassen?

Da von der Pflegekasse im Regelfall nur die Pflegekosten getragen werden, werden Angehörige schnell mit erheblichen Zusatzkosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten konfrontiert. Viele Menschen stoßen bereits hier an ihre finanziellen Grenzen. In solch einem Fall kann das Sozialamt diese Kosten übernehmen.
Sprechen Sie mit Ihrem örtlichen Sozialamte und fragen dort nach, in welcher Höhe eine Unterstützung stattfinden kann. Für eine Kostenübernahme müssen Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Rückwirkend werden solche Kosten nicht erstattet. Deshalb empfiehlt es sich immer gut informiert zu sein.

Kosten der Kurzzeitpflege

Kosten Kurzzeitpflege – Beispiel Kostendeckung

Da bei den Kosten doch komplizierte Rechnungen herauskommen können, wollen wir an dieser Stelle ein Beispiel durchrechnen. Wir arbeiten mit einem Beispiel, welches eine Frau mit dem Pflegegrad 3 behandelt, die für 28 Tage im August in Kurzzeitpflege untergebracht werden muss. Hier kostet sie die Pflege selbst 75 € am Tag, was sich auf rund 2.100 € summiert. Die Unterkunft und die Verpflegung, welche ebenfalls einen Hauptkostenpunkt darstellen, kosten sie 25 € am Tag. Hiermit kommen wir auf zusätzliche 700 € für den Monat. 11 € umfassen Investitionskosten, womit rund 300 € Kosten entstehen. Die Gesamtkosten für die Unterkunft belaufen sich nun auf rund 2.800 €.

Überblick:

Pflegekosten 75 € je Tag 2.100 € für 28 Tage
Unterbringung & Verpflegung 25 € je Tag 700 € für 28 Tage
Investitionskosten 11 € je Tag 308 € für 28 Tage
Gesamtkosten 100 € je Tag 3.108 € für 28 Tage

Die Pflegekasse übernimmt nun, da es sich um eine Patientin mit Pflegegrad 3 handelt, die Kosten für die pflegerischen Leistungen. Die Subvention hierfür beläuft sich auf 1.774 €, die von den 2.100 € abgezogen werden: Ein kleiner Restbetrag in Höhe von 326 € bleibt zunächst als Eigenanteil übrig.
Was die restlichen Kosten angeht, kann nun über weitere Budgettöpfe für Entlastung gesorgt werden. Hat die Person nun beispielsweise keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, so kann sie die entsprechenden Beiträge von dieser Pflege auf die Kurzzeitpflege umschreiben lassen: Der volle Betrag in Höhe von 1.612 € würden hierfür zusätzlich frei werden.
Da das Budget der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege jedoch ausschließlich zur Deckung der Pflegekosten bestimmt ist, bleibt ein Restbetrag der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und der Instandhaltung in Höhe von 1.008 €.
Seitens der Pflegekasse kämen nun zwei weitere Entlastungsmöglichkeiten in Frage, um auch diese Kosten zu senken.

1. Verwendung des Pflegegeldes
2. Verwendung des Entlastungsbetrages

Zu 1: Bestand bislang ein Anspruch auf das Pflegegeld so bleibt dieser auch während der Zeit der Kurzzeitpflege zur Hälfte bestehen. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege werden nicht gekürzt. Von den 545 € Pflegegeld im Pflegegrad 3 werden im obigen Beispiel im Monat der Kurzzeitpflege unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von 28 Tagen noch ca. 295 € Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Zu 2. Sollte der Pflegebedürftige im Kalenderjahr der Kurzzeitpflege bislang keinen Nutzen aus dem Entlastungsbetrag gezogen haben, dann hat sich der Betrag in Höhe von 125 € pro Monat bis August aufsummiert und beträgt 1.000 €.

Mit beiden Beträgen können die übriggebliebenen Kosten aufgefangen werden.

Kurzzeitpflege und 24 Stunden Pflege

Häufig wird die Kurzzeitpflege nach einer akuten Erkrankung oder nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen. Oft werden ältere Menschen durch einen Unfall oder wegen Krankheit spontan aus Ihrem gewohnten Umfeld geholt. Die meisten möchten aber so schnell wie möglich wieder zurück nach Hause, wo Sie sich sicher und wohl fühlen. Die neue Situation muss jedoch vorbereitet werden. Unabhängig, ob lediglich Hilfsmittel für die Versorgung zu Hause besorgt werden müssen oder ob gar eine generelle Versorgung sichergestellt werden muss. Fällt die Entscheidung auf die Versorgung durch eine polnische Pflegekraft im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege müssen ebenfalls Vorbereitungen getroffen werden und vor allem muss eine passende Betreuungskraft gefunden werden. Bei der Suche nach einer passenden Kraft hilft Lebenshilfe24 Ihnen gerne weiter. Mit unserer Erfahrung und unserem großen Netzwerk sind wir in der Lage bereits nach wenigen Tagen eine geeignete Betreuungskraft aus Polen zu vermitteln. Manchmal ist es jedoch seitens der Familie nötig, zunächst die Voraussetzungen für den Einzug einer Pflegekraft in die Wohnung oder das Haus zu schaffen. Manchmal muss das Zimmer der Betreuungskraft erst einmal hergerichtet und vielleicht auch noch neue Möbel beschafft werden. Damit man die nötige Ruhe und Zeit hat alles vernünftig zu planen und den Einzug der polnischen Pflegekraft vorzubereiten kann die Kurzzeitpflege helfen. Für die Zeit der Überbrückung kann man hiermit auf eine sichere Unterbringung zugreifen. Man weiß die zu betreuende Person in guten Händen und kann mit freien Gedanken alles für die weitere Versorgung planen und die Rückkehr nach Hause gut vorbereiten.

Kontaktaufnahme bei allen Fragen zum Thema 24 Stunden Pflege

Bei allen Fragen rund um das Thema 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte ist Lebenshilfe24 Ihr kompetenter und freundlicher Ansprechpartner.

Dieser Ratgeber zum Thema Kurzzeitpflege erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist als unverbindlich anzusehen. Er soll lediglich als Orientierung für Interessierte dienen. Je nach Neuerungen in der Gesetzgebung/ Verordnung oder im Einzelfall ist es möglich, dass Zahlen abweichen oder Informationen abweichend sind. Die jeweiligen Ansprüche gilt es im Vorfeld mit der zuständigen Pflegekasse zu klären. Ihr Ansprechpartner wird Ihnen exakt mitteilen können welche Kosten übernommen werden.

Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - § 42 Kurzzeitpflege
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/kurzzeitpflege-wenn-die-pflege-zuhause-voruebergehend-nicht-moeglich-ist-13923
https://www.barmer.de/unsere-leistungen/pflege/kurzzeitpflege-7228

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