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Pflegegrade: Ratgeber zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad Anspruch

In Deutschland ist der Grad der Pflegebedürftigkeit genau definiert. Früher hießen Sie Pflegestufen, heute findet eine Einordnung in Pflegegraden statt.

Für manche ist das ganze Thema etwas verwirrend. Deshalb möchten wir Ihnen in diesem Ratgeber umfassende Informationen zu den Pflegegraden 1 bis 5 zukommen lassen.

Wir klären, wie viel Geld Sie erhalten können.

Wie das mit der Beantragung funktioniert und was Pflegegrade überhaupt sind.

Definition: Was ist ein Pflegegrad und welche gibt es?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie pflegebedürftig eine Person ist. Dabei legen bestimmte Kriterien die Höhe der Bedürftigkeit in fünf Gruppen Pflegegrad 1 bis 5 fest. Ein Gutachter ordnet die betroffene Person entsprechend ein.

Pflegegrad 1:

Personen mit Pflegegrad 1 weisen eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ auf. Viele Dinge im Alltag können selbstständig und allein verrichtet werden. Eine aufwendige Pflege von Angehörigen oder eines Pflegedienstes ist nicht nötig. Entsprechende Geld- und Sachleistungen werden von der Pflegeversicherung genehmigt, die die Selbstständigkeit aufrechterhalten. Insbesondere sind bei Pflegegrad 1 Betreuungsleistungen und der Zuschuss für einen Notrufknopf zu nennen. Pflegegeld wird nicht ausgezahlt.

Fallbeispiel:
Der Pflegegrad 1 wird vor allem älteren Menschen zugeordnet, die geistig und körperlich in einem guten Zustand sind. Es treten erste Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß auf. Typische Beispiele sind Personen …

  • … mit einer beginnenden Demenz,
  • … die leichte Bewegungseinschränkungen haben, wie nicht mehr lange stehen können, eine Restlähmungen nach einem Schlaganfall oder zum Beispiel Gelenkprobleme.

Pflegegrad 2:

Die betroffene Person ist „in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt“. In vielen Lebensbereichen, wie beispielsweise beim Einkaufen wird eine Assistenz benötigt. Die Hilfe erfordert Pflegepersonal und notwendige Materialien, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe. Mögliche Kosten werden zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen. Es wird Pflegegeld ausgezahlt und Zuschüsse zu bestimmten Maßnahmen wie eine Kurzzeitpflege.

Fallbeispiel:
Zum Pflegegrad 2 zählen Menschen, die sich nicht mehr ohne Einschränkungen bewegen können. Das kann nach einem Schlaganfall oder einer Krankheit der Fall sein, wenn beispielsweise eine Lähmung vorliegt. Oft wird Hilfe bei einfachen Alltagsaktivitäten wie eigenständig die Toilette aufzusuchen, einzukaufen oder Medikamente einzunehmen benötigt.

Darüber hinaus kann es sein, dass eine psychosoziale Unterstützung notwendig ist. Ein Pflegedienst würde hier bei der Kontaktpflege und bei behördlichen Angelegenheiten helfen.

Pflegegrad 3:

Es liegt eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor. Im Tagesablauf sind die Hilfsbedürftigen auf fremde Hilfe angewiesen. Um die Kosten zu decken sind weitreichende Leistungen der Pflegekasse abzurufen.

Fallbeispiel:
Betroffene können sich nur kurzzeitig mit Hilfsmitteln fortbewegen. Die motorischen Fähigkeiten sind stark zurückgegangen. Es können Lähmungen oder Erkrankungen wie Multiple Sklerose und Parkinson vorliegen. Die Hilfebedürftigen sind meist nicht mehr gut zu Fuß. Es entsteht eine Unsicherheit. Geistig können die Betroffenen noch fit sein, häufig kommt es aber aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu einer depressiven Stimmung.

Es ist eine Unterstützung im Alltag erforderlich. Waschen, einkleiden und essen ist vielleicht teilweise möglich. Wenn die Gebrauchsgegenstände angereicht werden, können manche Personen noch selbst Dinge, wie Zähne putzen und rasieren erledigen.

Pflegegrad 4:

Die Person kann nicht mehr alleine leben. Betroffene Menschen leiden unter der „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Die Pflegeversicherung zahlt einige Leistungen, um trotzdem ein weiteres Leben zu ermöglichen.

Fallbeispiel:
Die Person ist nicht mehr mobil. Es können Krankheiten oder Unfälle zu einer Bewegungseinschränkung wie einer Querschnittslähmung geführt haben. Es wird eine umfassende Hilfe benötigt, um den Alltag zu meistern. Waschen, anziehen und Co. ist, je nach Fall ohne Hilfestellungen nicht mehr möglich. Geistlich haben die Betroffenen oft Konzentrationsprobleme oder Stimmungsschwankungen.

Auch kann es sein, dass aufgrund eines Schlaganfalls kognitive Fähigkeiten abhandengekommen sind. Zum Beispiel kann es für manche Betroffene schwierig sein, sich länger zu unterhalten. Oder das Sehvermögen ist eingeschränkt, sodass Orientierungsprobleme vorliegen.

Pflegegrad 5:

Beim höchsten Pflegegrad ist die Person nicht mehr selbstständig und braucht zusätzlich besondere Pflegeleistungen. Es ist ein sehr hoher Bedarf an pflegerische Unterstützung vorhanden. Die Pflegeversicherung übernimmt deshalb auch einen hohen Betrag, um eine optimale Pflege zu ermöglichen.

Fallbeispiel:
Die betroffene Person ist steh- und gehunfähig. Sprechen, Schlucken und sämtliche Bewegungen sind gestört. Auch kann eine fortgeschrittene Demenz vorliegen. In nahezu allen Alltagsbereichen ist eine Hilfe notwendig. Essen, Trinken, waschen und anziehen ist nur mit Unterstützung zu schaffen. Gleichzeit sind Verhaltensweisen aufgrund der Situation angegriffen. Es können Ängste und psychische Probleme entstehen, die den Zustand verschlechtern.

Bei allen Pflegegraden ist eine professionelle Betreuung und Pflege sehr nützlich. Die Lebenhilfe24 kann Betroffene, in dieser meist emotional belastende Lage unterstützen. Wir sind Ihr Ansprechpartner für eine ganzheitliche 24 Stunden Betreuung. Wir vermitteln deutschlandweit Pflegekräfte, damit es Ihnen bzw. Ihren Angehörigen gut geht. Für mehr Informationen sprechen Sie uns unverbindlich an.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad? – Die Schritt für Schritt Anleitung

Pflegegrad Antrag

Um eine finanzielle Hilfe zu erhalten, muss ein Pflegegrad von offizieller Seite festgestellt werden. Wenn Sie das Gefühl haben, das ein Pflegefall vorliegt, können Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Vorab kann ein Arzt oder Pflegedienst eine Pflegebedürftigkeit erkennen und Sie darauf hinweisen.

In den kommenden Zeilen die Schritte zur Anmeldung des Pflegegrades:

  1. Formloser, am besten schriftlichen Antrag bei der Pflegekasse einreichen.
  2. Sie erhalten als Antwort ein Formular, das einige Informationen abfragt.
  3. Sie senden das Formular zurück zur Krankenkasse.
  4. Ein Gutachter wird den pflegebedürftigen Menschen besuchen und feststellen, inwieweit die Person auf eine Pflege angewiesen ist. Der Gutachter leitet das Ergebnis an die Pflegekasse weiter.
  5. Die Pflegeversicherung benachrichtig Sie über die Einordnung.

Die Beurteilung: Welchen Pflegegrad bekomme ich?

Die Beurteilung, zu welchen Pflegegrad Sie bzw. der bedürftige Mensch zugeordnet wird, bestimmt das „NBA“ das neue Begutachtungsassessment. Das Verfahren überprüft, wie selbstständig die betroffene Person leben kann. Das NBA bewertet dabei verschiedene Module der Selbstständigkeit. Die einzelnen Module besitzen eine unterschiedliche Gewichtung. Logisch: Jemand, der sich selbst versorgen kann, ist weniger auf eine Pflege angewiesen als jemand, der keine Nahrung mehr zu sich nehmen kann. Die Prozentangabe hinter den Modulen zeigt die verschiedene Gewichtung.

Folgende Punkte werden überprüft:

  1. Mobilität (10%)
  2. Kognitive Fähigkeiten und
  3. Verhaltensweisen (15%)
  4. Selbstversorgung (40%)
  5. Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen (20%)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15%)
  7. Außerhäusliche Aktivitäten (ohne Bewertung)
  8. Haushaltsführung (ohne Bewertung)

Ein Gutachter erfasst die einzelnen Punkte der Selbstständigkeit. Für gesetzlich Versicherte erfolgt dies durch einen Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK). Medicproof übernimmt diese Aufgabe bei Privatversicherten.

Für jedes Modul werden Punkte vergeben. Je höher die Punktzahl, desto höher ist der Pflegegrad.

Mit unserem Pflegegradrechner können Sie die Punktzahl und den Pflegegrad ermitteln: Pflegegradrechner

Der Pflegegrad wurde abgelehnt? Wie Widerspruch einlegen?

Es kann vorkommen, dass der „Antrag auf Pflegegrad“ abgelehnt wird. Für viele Menschen ist das ein großes und vor allem finanzielles Problem. Die gute Nachricht: Sie können dagegen vorgehen und einen Widerspruch einreichen.

Hierbei ist schnelles Handeln gefragt. Bei der Pflegekasse muss innerhalb von einen Monat eine schriftliche Reaktion erfolgen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie den Bescheid genau prüfen.

Fragen Sie sich, ob der erfasste Zustand der bedürftigen Person richtig dargestellt wurde. Der Gutachter nimmt eine Momentaufnahme auf. War die Person an dem Tag der Prüfung fitter als an anderen Tagen?

Wenn ja, schreiben Sie sich auf, was anderes war, um Argumente zu finden, die einen Widerspruch gerechtfertigten. Sie können auch ein Pflegetagebuch führen, indem der Zustand genau erfasst wird.

Hilfreich ist es einen vorhandenen Pflegedienst um Rat zu fragen. Auch kann der behandelnde Arzt über medizinische Dokumente verfügen, die nützlich sein könnten.

Den Widerspruch verfassen Sie schriftlich und reichen ihn bei der Pflegeversicherung ein. Zunächst reicht ein formales Schreiben ohne Begründungen. Sie erwähnen, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind und ihn widersprechen. Die Pflegekasse wird mit Ihnen in Kontakt treten, um den Sachverhalt aufzuklären. Meist wird eine Wiederholungsbegutachtung durchgeführt, wobei der Gutachter erneut die einzelnen Kriterien testet.

In der Einschätzung können formale Fehler wie zum Beispiel eine fehlende Unterschrift vorliegen. Lassen Sie im Idealfall das Gutachten von einem Experten gegenlesen. Pflegestellen in Ihrer Nähe bieten hierbei eine gute Anlaufstelle. Diese füllen regelmäßig Anträge aus, sodass sie Fehler, die zu einer Ablehnung führen, erkennen können.

Pflegegrad erhöhen: Wie beantrage ich eine Höherstufung?

Wenn Sie merken, dass sich die Situation verschlechtert, kann eine Höherstufung erfolgen. Diese müssen Sie ebenfalls bei der Pflegekasse beantragen. Der Vorgang ist leicht und in wenigen Schritten erledigt:

  1. Sie schicken ein formloses Schreiben an die Pflegekasse mit der Bitte zur Höherstufung des Pflegegrades.
  2. Sie erhalten im Gegenzug ein Formular, den „Antrag auf Höherstufung“. Diesen füllen Sie aus und senden ihn zurück an die zuständige Stelle.
  3. Es kann sein, dass ein Gutachter eine Wiederholungsprüfung durchführen muss. Hierzu wird die Pflegekasse einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um den Zustand der Pflegebedürftigkeit zu testen.
  4. Sind alle Angaben korrekt und der Gutachter stellt ebenfalls eine Höherstufung fest, wird der neue Pflegegrad zugeteilt. Sie erhalten als Bestätigung einen Bescheid der Pflegekasse.

Kann ein Pflegegrad rückwirkend beantragt werden?

Der Pflegegrad kann nicht rückwirkend beantragt werden. Der Grund: Es ist für einen Gutachter sehr schwierig zu ermitteln, seit wann Sie körperlich oder geistig beeinträchtig sind. Der Zeitpunkt des Starts der Pflegebedürftigkeit ist nicht eindeutig festzustellen. Ein rückwirkender Anspruch gibt es deshalb nicht. Das Pflegegeld wir somit erst nach der Genehmigung ausgezahlt.

Welche finanzielle Unterstützung steckt hinter welchem Pflegegrad?

Der Pflegegrad bestimmt die Höhe der finanziellen Leistungen, die eine pflegebedürftige Person von den Krankenkassen bekommt. Jemand mit Pflegegrad 1 erhält einen weniger großen Geldbetrag als jemand mit einem hohen Pflegegrad.

Es wird zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und dem Leistungsbetrag unterschieden.

Das Pflegegeld ist für pflegebedürftige Menschen gedacht, die von Angehörigen versorgt werden. Jetzt die Höhe des Geldbetrages erfahren: Pflegegeld

Unter der Pflegesachleistung wird ein Geldbetrag verstanden, der für die Kosten eines professionellen Pflegedienstes aufkommen soll. Ausführliche Informationen können Sie hier einsehen: Pflegesachleistungen

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag dient der zusätzlichen Unterstützung der häuslichen Pflege. Der monatliche Betrag liegt bei 125€. Dieser wird nicht direkt ausbezahlt. Pflegebedürftige beziehungsweise die Angehörigen müssen zunächst in Vorleistung gehen. Den Betrag können Pflegebedürftige nur nach einer erbrachten Leistung, zum Beispiel von einem Pflegedienst erhalten. Die Rechnungen werden eingereicht und im Anschluss wird der Betrag genehmigt.

Zu den berechtigten Leistungen gehören unteranderem: die Tätigkeiten von ambulanten Pflegediensten, teilstationäre Tages- und Nachtpflege oder die Kurzzeitpflege.

Der Betrag wird Ihnen überwiesen oder die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Leistungsbetrag für das Pflegeheim

Der Leistungsbetrag gilt nur bei einer vollstationären Pflege. Die Geldleistung dient der Deckung aller Kosten, die durch einen Aufenthalt in einem Pflegeheim entstehen.

Beim Leistungsbetrag ist zwischen privat und gesetzlich Versicherten zu unterscheiden. Diejenigen, die gesetzlich versichert sind, erhalten das Geld nicht auf das eigene Bankkonto. Der Betrag wird direkt an das Pflegeheim überwiesen und mit den Kosten verrechnet. Privatversicherte müssen zunächst in Vorleistung gehen und die Gebühren selbst bezahlen. Mit der vorliegenden Rechnung ist eine Erstattung in Höhe des Leistungsbetrages möglich.

Pflegegrad Leistungsbetrag
1 -
2 770,00 €
3 1.262,00 €
4 1.775,00 €
5 2.005,00 €

Weiterführende Zusatzleistungen

Neben den oben genannten Geldbeträgen ist es möglich, weitere Leistungen zu erhalten:

  • Zuschuss für Umbaumaßnahmen, die ein selbstständiges Wohnen ermöglichen. Beispiele sind ein Treppenlift, eine Rampe für Rollstuhlfahrer oder eine gerechte Waschmöglichkeit. Bis zu 4000 € werden bezuschusst, sobald Sie über einen Pflegegrad verfügen.
  • Pflegehilfsmittel: Alle Utensilien und Gegenstände, die für die Ausführung der Pflege benötigt werden. Sie vereinfachen die Pflege und fördern das selbstständige Leben der bedürftigen Person. Beispiele sind: Handschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel. Der aktuelle Erstattungsbetrag liegt bei 60€. Genauso sind Zuschüsse für einen Hausnotruf (23€) und ein Wohngruppenzuschlag (214€) für eine Wohngemeinschaft mit mehreren Menschen, die auf eine Pflege angewiesen sind, möglich.
  • Verhinderungspflege: Wenn kein Angehöriger auf Grund von Urlaub oder Krankheit eine Versorgung wahrnehmen kann, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen können Sie hier nachlesen: Verhinderungspflege  
  • Kurzzeitpflege: Falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert und eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, kann eine Kurzzeitpflege beansprucht werden. Hier wird die jeweilige Person für bis zu 4 Wochen pro Jahr vollstationär versorgt. Bei den Pflegegraden 2-5 ist hierfür ein Zuschuss von 1612€ möglich. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag (125€) verrechnet werden. Mehr zum Thema Kurzzeitpflege.
  • Tages- und Nachtpflege: Zeitweise kann eine teilstationäre Pflege infrage kommen. Der Betrag wird nach Pflegegrad ausgezahlt:
    • Pflegegrad 1: 0 €
    • Pflegegrad 2: 689,00 €
    • Pflegegrad 3: 1.298,00 €
    • Pflegegrad 4: 1.612,00 €
    • Pflegegrad 5: 1.995,00 €

An dieser Stelle ist auf das kostenfreie Beratungsangebot hinzuweisen. Jeder Mensch, der über einen Pflegegrad verfügt, ist berechtig, eine kostenlose Beratung zu erhalten. Die Kosten von regelmäßigen Beratungsbesuchen durch Pflegekräfte werden von der Pflegekasse erstattet.

Warum gibt es die Pflegestufen nicht mehr?

Pflegegrad Pflegestufe

Früher gab es keine „Pflegegrade“, sondern „Pflegestufen“. Seit dem 1. Januar 2017 wurden die drei Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade abgelöst.

Je höher die Einordnung der Pflegestufe, desto mehr Leistungen wurden von den Krankenkassen genehmigt. Es wurde nicht berücksichtig, wie schwer eine Erkrankung ist, sondern es wurde nur der Hilfebedarf im Alltag bestimmt.

Dazu wurde der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen berechnet. Das Problem war hier: Wer einen hohen Betreuungsbedarf hat, aber sonst vom körperlichen her fit ist, wurde in keine Pflegestufe eingeordnet.

Eine solche „eingeschränkte Alltagskompetenz“ liegt zum Beispiel bei Demenz Patienten oder Personen mit geistigen Einschränkungen und psychischen Erkrankungen vor.

Viele Menschen, die Hilfe benötigten, fielen aus dem Raster. Ein weiteres Problem war der Zeitfaktor. Wenn nach der zeitlichen Bedürftigkeit abgerechnet wird, hat das Pflegepersonal einen strikten Zeitplan. Die Pflegestufen wurden daher „Satt und Sauber Pflege“ genannt. Zeit, um den Bedürftigen in verschiedenen Lebenslagen zu unterstützen, gab es nicht.

Zunächst wurde das Verfahren mit Anpassungen aufgelockert. Es kam die Pflegestufe 0 und das Pflege-Neuausrichtungsgesetz dazu. Eine wirkliche Verbesserung der Situation trat allerdings erst 2017 ein, als die Pflegestufen zu Pflegegraden wurden.

Nun wird nicht mehr der zeitliche Aufwand als Maß genommen, sondern der Grad der Selbstständigkeit.

Körperliche sowohl als auch geistliche und kognitive Beeinträchtigungen werden berücksichtigt.

Hinzu kam das neue Prüfverfahren NBA. Mehr Menschen mit leichten Einschränkungen erhalten jetzt eine finanzielle und pflegerische Versorgung.

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